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Mopafreunde Puschendorf e.V.
Roland Stöckl
Drosselweg 9
90617 Puschendorf
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Roland Stöckl
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Satzung
des Vereins Mopafreunde-Puschendorf e.V.
§1
Mopafreunde Puschendorf e.V., 90617 Puschendorf,Drosselweg 9
(1) Der Verein führt den Namen
Mopafreunde-Puschendorf e.V.
Er hat den Sitz in Puschendorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung historischer Fahrzeuge speziell motorisierter Zweiräder. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung von Fahrzeugdemonstrationen und Ausstellungen für die Allgemeinheit verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Gewinnerzielung oder sonstige wirtschaftliche Absichten sind nicht Zweck des Vereins. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins - weder Gewinnanteile oder Zuwendungen noch unverhältnismäßige Vergütungen oder ähnliches.
Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede männliche oder weibliche Person werden, des das 18 Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Antrag beim Vorstand des Vereines zu beantragen.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder. Eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen.
Aufnahmebedingung ist mindesten ein motorisiertes Zweirad zu besitzen das zugelassen ist und mindesten 30 Jahre alt ist, Ausnahmen kann der Vorstand zustimmen.
(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf 60,00 € pro Jahr festgesetzte. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate trotz Abmahnung mitseinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(5) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens. Die Zahlung des Jahresbeitrags ist in jedem Fall fällig, Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder Ausschluss.
(6) Werden die Interessen des Vereins von Mitgliedern vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 1/3 – Mehrheit,
§4
Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte. Sie haben Stimmrechte in allen Versammlungen und das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnung zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied kann in die Organe des Vereins gewählt werden.
(2) Die Ausübung des Stimmrechtes in allen Versammlungen kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassungen über Rechtgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen den einzelnen Mitgliedern.
§5
Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten und den Verein bei der Verfolgung seiner Ziele nach besten Kräften zu unterstützen.
Vereinsorgane
(1) Die Vereinsorgane sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus dem: 1. Vorstand, 2. Vorstand, Kassier, Schriftführer.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Gesamtvertretung. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten §§28 Abs.1 und 32 BGB.
(5) Ordentliche Mitgliederversammlung findet am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlung findet dann statt, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet oder wenn es die Interessen des Vereines erfordern.
(6) Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen eingehalten werden. Die Einberufung wird schriftlich bekannt gegeben.
(7) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen.
(8) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliedversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 1/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.
(9) Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und dem Beschlussbuch beizufügen.
Puschendorf, den 23.07.2021